Art. 43 des Zivilgesetzbuchs definiert den registrierten Wohnsitz als den “Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Registrierter Wohnsitz und registriertes Domizil können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Das Domizil wird immer durch denselben Artikel geregelt und ist der “Ort, an dem eine Person den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen eingerichtet hat“.
Die steuerliche Ansässigkeit wird erworben, wenn der Steuerpflichtige in das Einwohnerregister eingetragen ist oder seinen Wohnsitz oder sein Domizil in Italien für mehr als 183 Tage im Jahr hat. Dies impliziert seine Unterwerfung unter die italienischen Besteuerungsregeln für die erzielten Einkünfte, unabhängig von dem Staat, in dem sie erwirtschaftet wurden. Sie wird daher der Person zuerkannt, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Eintragung in das Einwohnerregister;
- fester Wohnsitz in Italien;
- im italienischen Hoheitsgebiet ansässig.